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Analysen

Franc-Zone: zwei Bankenreformen, zwei Zeitpläne

Die CEMAC erhöht ihr Mindestbankkapital um 150 %. Die UMOA setzt ihr einheitliches Bankengesetz Staat für Staat um. Für eine Gruppe, die in beiden Zonen präsent ist, ist Compliance kein juristisches Dossier mehr: Sie wird zu einer Trajektorie, die bis 2029 Tochtergesellschaft für Tochtergesellschaft gesteuert werden muss.

12. August 2026 · 3 Min. Lesezeit

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Michael Aim

Michael Aim

Gründer & CEO

Zwei Reformen laufen parallel in der Franc-Zone, und sie ähneln sich kaum. Im Süden hat die Zentralafrikanische Bankenkommission (COBAC) das Mindestgesellschaftskapital der CEMAC-Kreditinstitute von 10 auf 25 Milliarden FCFA angehoben, eine Erhöhung um 150 %, die zum 1. Januar 2026 in Kraft trat, mit Anpassungsstufen, die bis 2029 laufen. Im Westen schlägt das neue einheitliche Bankenaufsichtsgesetz der UMOA einen ganz anderen Weg ein: Es wird Staat für Staat, zu unterschiedlichen Terminen, umgesetzt.

Der formale Unterschied zählt ebenso viel wie der Inhalt. Eine Gemeinschaftsverordnung gilt überall zum selben Zeitpunkt. Ein einheitliches Gesetz dagegen muss von jedem nationalen Parlament übernommen werden: Benin hat es verabschiedet, Côte d'Ivoire hat seinen aktualisierten Rahmen Ende April 2026 im Ministerrat validiert, Burkina Faso folgte Ende Juni. Auf dem Papier ist die Regel für alle acht Mitgliedstaaten gemeinsam. In der Praxis gilt sie noch nicht überall gleichzeitig.

Was eine Kapitalerhöhung wirklich erfordert

Der Sprung von 10 auf 25 Milliarden FCFA über fünf Jahre ist kein Bilanzvorgang, den man zum Jahresabschluss erledigt. Es ist eine Trajektorie: terminierte Stufen, Entscheidungen zur Aktionärsstruktur, mitunter Zusammenschlüsse, und eine Governance, die dem Regulator wie dem eigenen Vorstand über den Fortschritt Rechenschaft ablegen muss.

Die erste Stufe liegt nicht am Ende des Weges, sondern am Ende des Jahres: 14 Milliarden FCFA zum 31. Dezember 2026. Institute, die sie nicht erreichen konnten, mussten bis zum 30. Juni 2026 einen Verstärkungsplan beim Generalsekretariat der COBAC einreichen, eine inzwischen verstrichene Frist. Mit anderen Worten: Die Frage, die sich den Verwaltungsräten in diesem Herbst stellt, ist nicht mehr das Ziel 2029, sondern die Abweichung zum 31. Dezember.

Institute, die diese Reform als isoliertes juristisches Dossier behandeln, stellen spät fest, dass sie die Wachstumsstrategie, die Ausschüttungspolitik und den Finanzierungsplan betrifft. Wer sie als Transformationsprogramm behandelt, weiß bei jeder Überprüfung, wo er im Verhältnis zur nächsten Stufe steht.

Das spezifische Risiko für regionale Gruppen

Für eine Bankengruppe, die in mehreren Ländern der Zone präsent ist, schafft die Asynchronität der Umsetzung einen blinden Fleck. Die Zentrale steuert eine durchschnittliche Compliance, obwohl die Anforderungen von Tochtergesellschaft zu Tochtergesellschaft zum selben Zeitpunkt nicht identisch sind. Die vorauslaufende Tochtergesellschaft trägt Einschränkungen, die ihre Nachbarin noch nicht kennt; die zurückliegende Tochtergesellschaft wird am Tag der Kontrolle zur Schwachstelle der Gruppe.

Die Antwort lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Erst Tochtergesellschaft für Tochtergesellschaft messen, dann konsolidieren. Das ist das Gegenteil der üblichen Praxis, die zuerst konsolidiert und die Abweichungen erst bei der Kontrolle entdeckt. Eine Analyse pro Institut, anhand desselben aufsichtsrechtlichen Referenzrahmens, macht die Abweichung sichtbar, bevor sie zur Feststellung wird.

Ein Referenzrahmen, zwei Zonen

Die beiden Reformen teilen dieselbe Grundlage an Anforderungen: Governance und interne Kontrolle, globales Risikomanagement, Eigenkapitalangemessenheit, Kundenschutz. Diese Grundlage wird einmal gemessen, auf einer einheitlichen Skala, und anschließend auf den für jedes Institut geltenden Text übertragen, hier BCEAO-Anweisung, dort COBAC-Verordnung.

So lässt sich vergleichen, was vergleichbar ist: der Reifegrad einer Tochtergesellschaft in Abidjan und einer in Douala, zu denselben Themen, mit unterschiedlichen lokalen Anforderungen. Und die Abweichung in einen terminierten Maßnahmenplan umzuwandeln, dessen Meilensteine vor denen des Regulators liegen, nicht danach.

Der Zeitplan der beiden Zonen

  1. 10. Dez. 2025

    CEMAC: Die COBAC verabschiedet die Verordnung zur Anhebung des Mindestgesellschaftskapitals.

  2. 1. Jan. 2026

    CEMAC: Inkrafttreten der neuen Schwelle von 25 Milliarden FCFA.

  3. 29. Apr. 2026

    UMOA: Côte d'Ivoire validiert im Ministerrat seinen aktualisierten Bankenrahmen.

  4. 26. Juni 2026

    UMOA: Burkina Faso verabschiedet ebenfalls sein Regelwerk.

  5. 30. Juni 2026

    CEMAC: Einreichung des Verstärkungsplans für Institute unterhalb der ersten Stufe.

  6. 31. Dez. 2026

    CEMAC: erste verbindliche Stufe, 14 Milliarden FCFA.

  7. 2029

    CEMAC: Ende der Anpassungsstufen zum neuen Mindestkapital.